Wer zu Hause psychische oder physische Gewalt erlebt, braucht Unterstützung. Dazu gibt es Hilfseinrichtungen und Fachberatungsstellen, die die Opfer von Gewalt ganz individuell und umfassend informieren. Anbei die wichtigsten rechtlichen Grundlagen.
Anzeige:
Wenn eine strafbare Handlung, wie beispielweise Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentzug, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, nimmt sie die Anzeige auf und ermittelt entsprechend. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.
Schutzanordnung:
Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person weitere Maßnahmen zum Opferschutz anordnen. Als Schutzmaßnahe kommen beispielsweise folgende Verbote in Betracht:
• Sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähren
• Sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch die Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt)
• Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (diese gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels Telefon, Brief oder E-Mail)
• Das Opfer zu treffen
Dies ist keine abschließende Aufzählung. Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.
Hilfe gibt’s unter:
Das bundesweite Hilfetelefon unter der Nummer 08000-116016 und der Webseite www.hilfetelefon.de bietet barrierefrei Hilfe und Beratung durch qualifizierte Beraterinnen per Telefon, Mail und Chat, rund um die Uhr, kostenfrei, mehrsprachig, anonym und vertraulich. Das Hilfetelefon berät sowohl weibliche als auch männliche Opfer.
Gewaltschutzgesetz:
Das Gesetz schützt Opfer häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Dabei kommt das Gesetz allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.
Eilschutzanordnung:
In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig werden des Gerichts besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist.
Wohnungsüberlassung:
Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen die gewalttätigen Personen und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit alleine nutzen, auch wenn sie zum Beispiel keinen Mietvertrag hat. Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist.
Quelle: „Mehr Schutz vor häuslicher Gewalt" von Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/ Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz