Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens zwar die Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, darunter diese drei Beispiele: Mieter haben das Recht, auch nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen. Das ist nach 22 Uhr erlaubt. Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm hinzunehmen.
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Foto: Getty Images / franckreporter
Ausnahmen von der Nachtruhe
Leben - Kurz & Knapp
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