Neue Regelungen für die Nachtarbeit, einheitlicher Schutz für verschiedene Gruppen und mehr Pflichten für die Arbeitgeber: Beim Mutterschutz gibt es gleich mehrere Neuerungen. Schwangere sind oft besser geschützt – und haben gleichzeitig mehr Freiheiten.
Seit Jahresbeginn gelten neue Regeln für den Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stammt ursprünglich aus dem Jahr 1952 und wurde seitdem kaum verändert. Dafür ändern sich mit der Neuregelung gleich mehrere Dinge. „Generell geht es in dem Gesetz aus meiner Sicht darum, Schwangerschaft nicht mehr als Krankheit zu sehen“, sagt Kaja Keller, Anwältin und Expertin für Arbeitsrecht. Frauen bekommen zum Beispiel mehr Einfluss darauf, ob und wie sie während der Schwangerschaft weiter arbeiten. Und gleichzeitig gibt es einen besseren Schutz – und zwar für mehr Frauen als zuvor.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ausweitung: Das MuSchG gilt nun auch für Frauen, die bisher nicht darunter fielen. Das sind vor allem Schülerinnen, Praktikantinnen oder Studentinnen. „Das ist eine Art Teilschutz“, erklärt Keller. Denn ab jetzt sind die Schwangeren von Pflichtveranstaltungen befreit. „Die jungen Frauen dürfen also zur Schule gehen, müssen dann aber zum Beispiel nicht an Klausuren teilnehmen.“ Bisher blieb in solchen Fällen nur die Möglichkeit der Krankschreibung.
Wie alle anderen haben nun auch Schülerinnen eine Schutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung. Mit einer neuen Lockerung, die allgemein gilt: Niemand darf ihnen die Arbeit verbieten, wenn sie selbst arbeiten gehen wollen. Das Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Geburt bleibt bestehen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht es sich auf zwölf Wochen.
Einheitlichkeit: Auch für Beamtinnen und Soldatinnen, für die bislang andere Regelungen galten, wird der Mutterschutz vereinheitlicht. Selbstständige haben jedoch weiterhin das Nachsehen, für sie gibt es keinerlei Regelungen. Gleich bleibt übrigens, dass das Mutterschutzgesetz eigentlich „Gesetz rund um Schwangerschaft und Entbindung“ heißen sollte: Adoptivmütter oder Frauen, die ein Kind von einer Leihmutter austragen lassen, sind nicht gemeint.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht
Druck und Gefahr: Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Der Umgang mit scharfen Putzmitteln und schweren Lasten, eine Arbeit als Ärztin oder im Labor oder Aufgaben, bei denen Frauen schwer heben müssen, gefährden vom Anfang einer Schwangerschaft an Mutter und Kind. Auch Akkord- oder Fließbandarbeit gehören in diese Kategorie. Bislang durften Frauen in solchen Jobs oft gegen ihren Willen nicht mehr arbeiten.
Prinzipiell gilt nun: Erst sind die Arbeitsbedingungen zu prüfen und gegebenenfalls umzugestalten, dann sollte ein anderer Arbeitsplatz gesucht werden; ein Arbeitsverbot soll so möglichst vermieden werden. Ob eine Schwangere weiter arbeiten kann, legt die sogenannte behördliche Gefährdungsbeurteilung fest. Diese Regel greift auch in der Stillzeit für maximal ein Jahr – zusätzlich müssen dann Stillpausen im geschützten Rahmen möglich sein.
Nacht- und Feiertagsarbeit: Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts generell nicht arbeiten. Das ändert sich jetzt: Nach der neuen Regelung sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Beides geht allerdings nur, „wenn beide Seiten, also insbesondere die Schwangere, zustimmen, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt“, wie Arbeitsrechtsexpertin Keller erklärt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht allein arbeiten.