Der Fiat aus Italien oder der Chevy aus Texas: Manche Oldtimerträume werden im Ausland wahr. Bis das Schätzchen in der eigenen Garage steht, ist aber vieles zu beachten.
Die Anzeige klingt verlockend: „Liebhaberstück, Südfrankreich, rostfrei." Unabhängig vom Risiko, dass sich so manches Liebhaberstück nach langer Anfahrt als Schrott entpuppt, bleibt in diesem Fall ein Trost: Das Objekt der Begierde steht in einem EU-Land, die Einfuhr nach Deutschland gestaltet sich dadurch einfach. Problemlos verläuft der Abtransport auf einem Anhänger, weil in diesem Fall weder eine Zulassung noch eine Versicherung für das zu transportierende Fahrzeug notwendig sind. Entpuppt sich das Liebhaberstück als Schätzchen, das tapfer auf eigenen Rädern steht, besteht die Möglichkeit der selbstfahrenden Überführung. Dies kann – sofern das Auto zugelassen ist – mit seinen ausländischen Kennzeichen geschehen. Allerdings empfiehlt sich vorher eine Rücksprache mit dem Versicherer des Verkäufers, ob Fahrten außerhalb des Heimatlandes abgedeckt sind.
Ebenfalls möglich: die Überführung nach Deutschland mit einem EU-Ausfuhrkennzeichen des Exportlandes. Die meisten Länder sehen solche Kennzeichen vor. Sie sind nicht zu verwechseln mit den in Deutschland weit verbreiteten Überführungskennzeichen, besser bekannt als „Kurzzeitkennzeichen". Letztere werden in vielen Ländern nicht akzeptiert, weil für sie – im Gegensatz zum Ausfuhrkennzeichen – kein gültiger Nachweis der „technischen Unbedenklichkeit" vorliegen muss. Das Beste zum Schluss: Seit 1993 ist der Erwerb eines Oldtimers in einem anderen EU-Staat kein zollrelevanter Vorgang mehr. Somit fallen weder Abgaben noch Gebühren an, noch nicht mal Grenzformalitäten.
Was aber, wenn der Wunschklassiker in einem Land außerhalb der EU entdeckt wurde? „Grundsätzlich gehören Fahrzeuge, wie andere Güter auch, einer Warenklasse mit eigener Zollnummer an. Danach richtet sich die Höhe der Abgaben", erklärt Mark Eferl vom Hauptzollamt Singen. Dort hat man es oft mit Importen aus der Schweiz zu tun. Klassiker unterliegen dabei einer anderen Zollklasse als andere Autos. Als Oldtimer gilt alles, was mindestens 30 Jahre alt ist und sich im Originalzustand befindet. Wie der zu bewerten ist, muss gegebenenfalls ein Gutachter entscheiden. Ist der Oldtimerstatus anerkannt, fallen null Prozent Zoll an und auch nur der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent des Kaufpreises.
Es empfiehlt sich, vorab mit dem Zoll zu reden
„Wird der Oldtimerstatus nicht anerkannt, so sind zehn Prozent Zoll und der normale Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent zu entrichten", erklärt Eferl. Ein gewaltiger Unterschied. „Wir empfehlen deshalb, sich vorab mit dem Abfertigungsgrenzübergang in Verbindung zu setzen, über den man plant, den Oldtimer nach Deutschland einzuführen. So lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden", rät der Zoll-Sprecher. Übrigens: Auch der Grenzübertritt des Oldtimers mit seinen ursprünglichen Schweizer Kennzeichen bewahrt nicht vor der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer. Denn spätestens, wenn der Oldie in Deutschland zugelassen werden soll, will die Zulassungsbehörde die entsprechenden Einfuhrbelege sehen.
Das gilt natürlich auch für Oldtimer aus den USA. Unterschied hier: Die Cobras, Corvetten oder Chevys reisen in aller Regel per Schiff. Zahlreiche Tipps zum US-Import halten die Automobilclubs für ihre Mitglieder bereit, so auch der ADAC: „Die Zollanmeldung, die sogenannte Deklaration, muss beim ersten Zollamt der EU, in dem das Fahrzeug ankommt, vorgenommen werden. Zum Beispiel beim belgischen Zoll, wenn das Fahrzeug aus den USA nach Antwerpen verschifft wurde. Oder beim schwedischen Zoll, wenn der Oldie über Norwegen nach Europa gelangt ist und anschließend die Weiterreise nach Deutschland über Schweden erfolgt", erläutert Thomas Voss, ADAC-Leiter Motorsport und Klassik: „Die Verzollung kann dann an dieser EU-Außengrenzstelle vor Ort erledigt werden. Man kann aber dort auch einen Einfuhrbeleg, den sogenannten Transitschein, beantragen und mit ihm den Zollvorgang beim Zollamt des heimischen Wohnorts abschließen."
Nicht nur aufgrund der Zollregularien empfiehlt sich professioneller Beistand. Auch aus technischer Sicht. Gerade die Ami-Oldies unterscheiden sich in einigen Bestimmungen von Käfer & Co. „So gibt es in vielen US-Staaten keine technische Überwachung", warnt Alex Piatschek, GTÜ-Prüfer (Gesellschaft für technische Überprüfung) und Oldtimerexperte aus Hamburg: „Von einem Kauf aufgrund von übermittelten Bildern ist dringend abzuraten. Hier sollte ein Kfz-Sachverständiger ran." Zumal nicht selten unvermeidliche Umrüstungen anstünden, um das Auto überhaupt in Europa nutzen zu dürfen. Diese beträfen häufig die Beleuchtungsanlage.
Beim Kauf darauf achten, dass alle Papiere vorliegen
Unabhängig davon brauchen US-Oldtimer für den Fahrspaß in Deutschland eine sogenannte Vollabnahme nach Paragraf 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung, da sie ja hier keine allgemeine Betriebserlaubnis besitzen. Stattdessen dient diese Vollabnahme – rechtlich gesehen – der Erteilung einer Einzelerlaubnis. Unscheinbares, aber wichtiges Detail: „US-Fahrzeuge hatten noch bis in die 1980er-Jahre keine eingeschlagene Fahrgestellnummer, wie das bei uns seit 1969 vorgeschrieben ist", erklärt Piatschek. Stattdessen trugen sie nur ein Fabrikschild im Motorraum. „Wichtig ist, dass dieses Schild vorhanden und gut lesbar ist", betont der Experte. Die Nummer des Schildes muss exakt im Kaufvertrag eingetragen werden. In den USA gilt zudem der sogenannte „Title" als Pendant zum hiesigen Fahrzeugbrief (heute Zulassungsbescheinigung Teil II). Wer ihn besitzt, gilt rechtlich als Eigentümer.
Doch egal, ob der Mustang aus Miami oder der Fiat aus Florenz: Vertrauen ist gut, Kontrolle deutlich besser. Denn im Handel zwischen Privatleuten wird „gekauft wie gesehen". Das heißt, der Verkäufer erfüllt auch in anderen Ländern keine Sachmängelansprüche, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Gerichtsstand ist in aller Regel in dem Land, in dem das Auto gekauft wurde.
Ganz wichtig: Beim Kauf unbedingt darauf achten, dass alle Papiere vorhanden sind, die für eine spätere Zulassung nötig sind. Auch solche, die den Eigentumsübergang dokumentieren. Der dazu dienende Kaufvertrag sollte neben dem Preis auf alle Fälle auch den Zeitpunkt der Übergabe enthalten.