Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich auch für Fahrer von Bussen und Taxis. Für Regierung und Verbände scheint das klar zu sein. Doch was ist mit der Straßenverkehrsordnung?
Seit April herrscht in Deutschland eine Maskenpflicht, wenn in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Menschen nicht eingehalten werden kann. Daran hat sich bis heute nichts geändert, trotz quasi wöchentlicher Novellierungen der Corona-Verordnungen der Bundesländer. Auf absehbare Zeit gehört der Mund-Nasenschutz, vulgo Maske, einfach zur „neuen Normalität" mit Corona dazu. Das gilt insbesondere für die Fahrer von öffentlichen Bahnen, Bussen und Taxen – sofern es keinen Spuckschutz gibt. Busfahrer sind inzwischen in einigen Bundesländern davon ausgenommen. Andererseits sind private Pkw-Fahrer allerorten mit Maske zu sehen.
„Ausschlaggebende Gesichtszüge"
Das ist ein Problem, weil grundsätzlich im Straßenverkehr laut Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot gilt: Ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges muss erkennbar bleiben: Wenn ein Blitzer ihn bei einem Regelverstoß erwischt, muss er auf dem Foto identifiziert werden können. Das ist ohnehin auf den üblichen schwarz-weißen Fotos oft nicht so einfach – erst recht gilt das mit Maske. Verkehrsexperten des ADAC sagen, eine Maske sei beim Autofahren erlaubt, sofern die „ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind." Ähnlich vertritt es das Bundesverkehrsministerium. Es teilte mit, der Mund- und Nasenschutz bei Bus- und Taxifahrern widerspreche nicht dem Verhüllungsverbot. Der Bundesverband Taxi sieht das auch so und verweist auf die Priorität des Gesundheitsschutzes gegenüber dem Recht des Staates zur Identifikation von Verkehrssündern. In etwa der Hälfte der Taxis gebe es inzwischen einen „Spuckschutz", also eine Plexiglasscheibe zwischen Vorder- und Rücksitzen. Daher die Empfehlung, nur die hinteren Plätze zu belegen und den Beifahrersitz, möglichst freizulassen.
Somit spielt offenbar eine Rolle, wie die Maske getragen wird. In jedem Fall darf keine weitere Gesichtsbedeckung hinzukommen: Kappe, Mütze oder auch Sonnenbrille sind No-Go, wenn man dazu eine Maske trägt.
Etwas anders jedoch die Einschätzung des Vorsitzenden des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, Dieter Müller. Aus seiner Sicht ist das Verhüllungsverbot gemäß Straßenverkehrsordnung nicht so einfach auszuhebeln. Somit widersprechen sich hier nun offensichtlich Bundes- und Länderrecht.